Allgemeine Geschäftsbedingungen
-gültig ab 01. Januar 2017-
der Karmeliten-Brauerei Karl Sturm GmbH & Co. KG, Senefelderstraße 21, 94315 Straubing, nachstehend „Brauerei“ genannt.
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit den Kunden der Brauerei.
2. Bestellung
Bestellungen werden rechtzeitig vor dem gewünschten Bereitstellungs-/Liefertermin erbeten. Die Mindestbestellmenge beträgt 2 hl. Die erteilten Aufträge werden nach Möglichkeit bestellungsgemäß und zeitnah erledigt. Soweit eine Direktbelieferung vereinbart ist, erfolgt die Lieferung - bei rechtzeitiger Bestellung - gemäß der Toureneinteilung der Brauerei. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen erfolgen keine Lieferungen.
Die Brauerei ist von ihrer Bereitstellungs-/Lieferpflicht befreit, so lange sie an der Auftragserfüllung ganz oder teilweise infolge höherer Gewalt - insbesondere durch einen Arbeitskampf - gehindert oder zur vorübergehenden Beschränkung oder Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit verpflichtet ist. Bei Direktbelieferung hat der Kunde in derartigen Fällen die ihm von der Brauerei zugewiesenen Aushilfslieferungen anzunehmen.
Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt bei einem Verkauf ab Rampe durch den Abholer. Der Abholer setzt geschultes Fachpersonal ein, erteilt Weisungen zur Platzierung der Ware auf dem Fahrzeug und stellt die erforderlichen Ladungssicherungshilfsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch die Brauerei erfolgt nicht. Die Brauerei haftet nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen.
3. Qualität
Die Brauerei wird die Getränke in einwandfreier Qualität herstellen und bereitstellen/ liefern, insbesondere alle bestehenden gesetzlichen Vorschriften bei der Herstellung beachten.
Bier soll frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert bzw. befördert werden. Die
beste Bierkellertemperatur liegt bei sieben bis acht Grad Celsius.
Eine etwaige Beanstandung der Qualität ist vom Kunden der Brauerei gegenüber unverzüglich in Textform zu rügen.
Beanstandungen offensichtlicher Mängel und Abweichungen der auf den Lieferscheinen angegebenen Mengen sind bei Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen, geltend zu machen. Anderenfalls ist eine Haftung der Brauerei wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
Bei berechtigter Mängelrüge kann die Brauerei eine mangelfreie Sache liefern. Hierzu hat der Kunde der Brauerei eine angemessene Frist einzuräumen. Mit Recht beanstandete Getränke berechtigen nur zu deren Rückgabe, grundsätzlich aber nicht zur Zurückweisung weiterer einwandfreier Getränke, zum Bezug von fremden Getränken oder zum Rücktritt von Getränkelieferungsverträgen. Im Streitfall entscheidet die Technische Hochschule Weihenstephan - Lehrstuhl für Technologie der Brauerei – in 85354 Freising als Schiedsgutachter verbindlich über die Getränkequalität.
Im Falle einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Schädigung haftet die Brauerei nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haftet auch, sofern schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird. Die Haftung auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung bleibt unberührt.
Die Höhe der Haftung ist in den vorgenannten Fällen - ausgenommen die Haftung für Vorsatz - auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die gesetzliche Haftung wegen eines Personenschadens gleich welcher Art bleibt unberührt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Preise und Zahlungen
Maßgeblich sind die gültigen Listenpreise der Brauerei zuzüglich Mehrwertsteuer. Erfolgt
die Belieferung ganz oder teilweise über einen von der Brauerei zu bestimmenden Dritten, so gelten für diese Lieferungen die zwischen dem Kunden und diesem vereinbarten Preise.
Preisänderungen werden mit Bekanntgabe an den Kunden wirksam.
Forderungen sind nach Rechnungserhalt sofort und ohne Abzug fällig. Bei Bezahlung der Rechnungen im Wege des Sepa Basislastschriftmandats erfolgt der Einzug 3 Kalendertage nach Rechnungsdatum. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Konto zu sorgen.
Wird eine davon abweichende Zahlungsart durch den Kunden praktiziert, so ist die Brauerei berechtigt, einen Aufschlag gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu berechnen. Bei Zahlungsverzug, insbesondere unpünktlicher Zahlungsweise, hat die Brauerei das Recht, Zahlungen bei Abholung bzw. Anlieferung (Barzahlung) zu verlangen und weitere Bereitstellungen/Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig zu machen. Für die Kosten der Bearbeitung von Rücklastschriften und des Inkassos wird eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 20,00 €uro je Einzelfall in Rechnung gestellt; dem
Kunden steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den Waren behält die Brauerei sich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher im Zeitpunkt der Rechnungserteilung bestehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung und der Begleichung eines sich etwa zu diesem Zeitpunkt zu Lasten des Kunden ergebenden Saldos aus dem Kontokorrentverhältnis, bei Schecks bis zu deren Einlösung, vor. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren darf nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung erfolgen. Die Waren dürfen von dem Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung Dritten übereignet werden.
Forderungen des Kunden gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der Kunde hiermit im voraus an die Brauerei ab. Die Brauerei nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Brauerei ist berechtigt, die ihr durch den Kunden zu benennenden Dritten von dem Übergang der Forderung zu benachrichtigen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.
6. Leergut
Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut (Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer, Getränke-Container, CO2-Flaschen, Paletten usw.) wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen; es bleibt unveräußerliches Eigentum der Brauerei. Dies gilt entsprechend für Leergut, das im Eigentum eines Handelspartners steht bzw. für neutrale Transportgebinde.
Die Brauerei berechnet Pfandbeträge für das Leergut gemäß der jeweils gültigen Preisliste; diese sind zusammen mit dem Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer fällig. Die Pfandbeträge dienen lediglich als Sicherheit. Sie gelten in keinem Falle als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art.
Der Kunde hat das Leergut umgehend in ordnungsgemäßem Zustand und in gleicher Zahl und Güte, spätestens innerhalb von sechs Monaten, zurückzubringen oder zurückzugeben. Unangemessen hohe Mehrrückgaben kann die Brauerei zurückweisen.
Bei Rückgabe von Getränken mit abgelaufenem MHD wird nur der Pfandwert zuzüglich Mehrwertsteuer erstattet. Die Brauerei erteilt für das zurückgegebene Leergut jeweils Gutschriften zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Brauerei ist nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und von der Brauerei ausgelieferten Flaschenarten (sog. sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung oder bei Leergutumstellung wird noch im Umlauf befindliches Leergut nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen.
Der Kunde erhält mit jeder Rechnung von der Brauerei eine Abrechnung über die Entwicklung der Leergutsalden (Leergutabrechnung). Diese gilt als anerkannt, sofern der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Leergutabrechnung schriftlich widerspricht.
Nicht fristgerecht zurückgegebenes oder beschädigtes Leergut wird zu Wiederbeschaffungspreisen für neues Leergut abzüglich 50 % Abzug neu für alt unter Anrechnung entsprechender Pfandguthaben in Rechnung gestellt; dem Kunden steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Berechnung werden die sich aus den Leergutabrechnungen ergebenden Fehlmengen zugrunde gelegt.
7. Abrechnung
Der Kunde hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung in Textform bei der Brauerei zu erheben. Anderenfalls gelten diese als genehmigt, wenn die Brauerei den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.
8. Nutzungsverhältnisse
Der Kunde verpflichtet sich, die ihm überlassenen Gegenstände auf eigene Kosten schonend und sachgerecht zu betreiben, zu warten und ggf. zu reparieren; insbesondere
Wartungs- und Reparaturaufträge an elektrischen Kühlanlagen gibt der Kunde unmittelbar einer geeigneten Fachfirma oder dem Lieferanten/Kundendienst in Auftrag.
Verlorengegangene oder unbrauchbar gewordene Gegenstände sind vom Kunden unverzüglich durch gleichwertige zu ersetzen und in das Eigentum der Brauerei zu übertragen.
Der Kunde verpflichtet sich, diese Gegenstände ausreichend gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Leitungswasserschäden, jeweils zum gleitenden Neuwert, zu versichern und versichert zu halten sowie der Versicherung unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Brauerei schriftlich anzuzeigen, dass die Gegenstände Eigentum der Brauerei sind. Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist der Brauerei spätestens zwei Monate nach Abschluss des Nutzungsvertrages sowie fortlaufend jeweils bis zum 15. Februar des Jahres unaufgefordert in Textform anzuzeigen. Den Anspruch auf die Versicherungssumme tritt der Kunde hiermit an die Brauerei ab, die sich ihrerseits verpflichtet, den Anspruch rückabzutreten, wenn ihr Eigentum erloschen ist. Die Brauerei
nimmt die Abtretung hiermit an. Darüber hinaus wird dem Kunden empfohlen, eigenes Inventar zu versichern sowie eine Betriebsunterbrechungsversicherung abzuschließen. Für den Fall der Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, der Brauerei die unverzüglich in Textform anzuzeigen, ihr unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden und etwa hierdurch entstehende Kosten zu übernehmen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, über diese Gegenstände ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Brauerei zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern, zu verpfänden, zu vermieten oder zu verleihen.
Die Rückgabe der Gegenstände ist eine Bringschuld. Kommt der Kunde mit der Rückgabe in Verzug, so schuldet er der Brauerei ein Nutzungsentgelt, jeweils gerechnet auf einen vollen Monat, in Höhe von monatlich 1 % des von der Brauerei nachgewiesenen Bruttoanschaffungspreises zuzüglich Mehrwertsteuer; dem Kunden steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Um einen fachgerechten Ausbau zu gewährleisten, wird der Kunde in der Regel die von der Brauerei benannte Fachfirma beauftragen.
Bei Pflichtverstößen kann die Brauerei von dem Kunden verlangen, die Gegenstände entweder in gutem Zustand zurückzugeben oder zum Zeitwert zzgl. Mehrwertsteuer käuflich zu übernehmen, wodurch der zugrunde liegende Nutzungsvertrag beendet wird. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird ab dem Datum der Zurverfügungstellung für Wertminderung monatlich ein Satz von 1 % des Nettoanschaffungspreises in Ansatz gebracht.
9. Sonstiges
Bei einem Verstoß gegen eine Ausschließlichkeitsverpflichtung zugunsten der Brauerei steht dieser gegen den Kunden ein zur Zahlung sofort fälliger Ausgleich in Höhe von mindestens 50,00 €uro je hl für jeden vertragswidrig bezogenen hl Bier bzw. 15,00 €uro je hl für jeden vertragswidrig bezogenen hl alkoholfreie Getränke zu; dem Kunden steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Gezahlte Ausgleichsbeträge wegen Minderbezuges werden angerechnet. Sollte der Kunde einen Fremdbezug trotz Abmahnung nicht einstellen, so wird der gesamte auf die Restlaufzeit der Vereinbarung entfallende Ausgleich unter Abzinsung in Höhe von 5,5% sofort fällig. Hinsichtlich des künftigen Absatzes kann die Brauerei diesen unter Berücksichtigung der bisherigen durchschnittlichen Bezüge oder sonstiger geeigneter Umstände schätzen. Auch wiederholt geübte Nachsicht, insbesondere vorübergehende Erleichterungen bei Zahlungsverpflichtungen des Kunden, gewähren für die Zukunft keinerlei Rechte und bedeuten keine Duldung von Verstößen oder Säumnissen und keine stillschweigende Abänderung von Vereinbarungen.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Brauerei.
Mehrere Kunden bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen mit Ausnahme von Kündigungen und vergleichbaren Erklärungen. Sie sind bezüglich der sich ergebenden Rechte und Pflichten Gesamtgläubiger bzw. Gesamtschuldner. Für Warenschulden haftet jeder der Kunden in vollem Umfang, auch wenn die Bestellung nur von einem von ihnen oder von einem Wirtschaftsstellvertreter aufgegeben wurde.
Der Widerruf eines Gesamtschuldners wirkt auch für die übrigen Gesamtschuldner.
Gegen Ansprüche der Brauerei kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
Soweit einzelne der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein; vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.
Das Einverständnis umfasst auch die Datenverarbeitung im Verhältnis zu Dritten.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute ist Straubing. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat sowie nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens nicht bekannt ist. Die Brauerei kann den Kunden auch an seinem eigenen Gerichtsstand verklagen.